Vereinssatzung des Internationaler Studentenverein Tübingen e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§1.1. Der Verein führt den Namen „Internationaler Studentenverein Tübingen e.V.“
§1.2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.”.
§1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§1.4. Sitz des Vereins ist Tübingen.
§2 Zweck des Vereins
§2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe.
§2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gründung und die Trägerschaft von Kindertagesstätten, Horten und Kindergärten, Einrichtungen der Hausaufgaben- und Nachhilfe (Schülerförderung nach dem Baden- Württembergischen Bildungsplan), Vorschulen, Grundschulen und Hochschulgruppen.
§2.3. Der Satzungszweck wird zusätzlich verwirklicht durch Partnerschaften oder Sponsoring (finanzielle, technische oder Know-How Unterstützung) von in §2.2 genannten in- und ausländischen Einrichtungen.
§2.4. Der Verein setzt sich für die schulischen, beruflichen, sportlichen und kulturellen Bedürfnisse und Interessen von Kindern, Schülern, Studenten und Eltern ein.
§2.5. Der Verein ist keiner bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung verbunden und wird demokratisch geführt.
§3 Gemeinnützigkeit
§3.1. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mitgliedschaft
§4.1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
§4.2. Der Verein besteht aus aktiven bzw. ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern bzw. außerordentliche Mitglieder sowie aus Ehrenmitgliedern.
§4.3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Ablehnende Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5.1. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Bei Minderjährigen erfolgt die Stimmabgabe durch den gesetzlichen Vertreter.
§5.2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- den eventuellen Vereinsbeitrag zu entrichten.
§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§6.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen.
§6.2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt, wissentlich falsche Angaben zu seiner oder anderer Person macht, oder trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für 3 Monate ab Fälligkeit im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§6.3. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis auf die folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§6.4. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten durch den Vorstand ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§6.5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstigen Forderungen ist ausgeschlossen.
§7 Beitrag
§7.1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
§7.2. Die Bemessung der Höhe des Beitrages liegt im Ermessen des Vereinsmitglieds.
§7.3. Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, welche zum Vereinszweck Verwendung findet.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
§8.1. Der Vorstand
§8.2. Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§9.1. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden.
§9.2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
§9.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
§9.4. Jeder Vereinsvorsitzender hat Einzelvertretungsrecht.
§9.5. Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
§9.6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl jedes Vorstandsmitglieds ist möglich.
§9.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist mit einem Vorstandsvorsitzenden beschlussfähig und handelt im Sinne des Vereins.
§9.8. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§10 Die Mitgliederversammlung
§10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres statt.
§10.2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung und die Tagesordnung können auch mit gleicher Frist durch Veröffentlichung in der Vereins-Webseite bekannt gegeben werden.
§10.3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Frist und Form, einberufen.
§10.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
§10.5. Wenn ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, muss dieser eine Mitgliederversammlung einberufen.
§10.6. Das Protokoll wird mindestens von einem/r Versammlungsleiter_in und einem/r Protokollführer_in gezeichnet.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11.1. Die Wahl des Vorstandes.
§11.2. Die Entgegennahme des Jahres– und Kassenberichts des Vorstands.
§11.3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge, sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§11.4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§12.1. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider wählen die anwesenden Mitglieder einen Stellvertreter.
§12.2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmenabgabe ist unzulässig.
§12.3. Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch eine offene Abstimmung.
§12.4. Für die Wahl des Vorstands ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§13 Satzungsänderungen
§13.1. Eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§14 Vermögen
§14.1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- Spenden
- Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe das Mitglied selbst bestimmt
- Zuschüsse der EU, des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderen öffentlichen Stellen.
- Einnahmen aus diversen Veranstaltungen.
§14.2. Alle Beträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§14.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§14.4. Spenden können durch den Vorstand abgelehnt werden.
§15 Vereinsauflösung
§15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§15.2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung der Jugendpflege, Erziehung und Bildung unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.